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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. DerVereinführtdenNamen“Einwanderer-UnionderMusavat-Mitglieder”.

  2. DerVereinsollindasVereinsregistereingetragenwerden.Erführtnach

    Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein"

    in der abgekürzten Form "e.V."

  3. DerVereinhatseinenSitzinHeidenheim(Mittelfranken)undwirdüber

    Niederlassungen in Deutschland und im europäischen Ausland verfügen.

  4. DasGeschäftsjahrdesVereinsistdasKalenderjahr.

§ 2 Zwecke des Vereins

Gründung der Vereinigung tätigen Mitglieder der größten Oppositionspartei-Musavat in Aserbaidschan, die sich derzeit als politische Einwanderer in Europa aufhalten, zu folgenden Zwecken:

  1. WahrungderEinheitundSolidaritätderAserbaidschanerweltweit;

  2. BeitragzurStärkungderfreundschaftlichenBeziehungenzwischen

    Aserbaidschan und Deutschland;

  3. OrganisationdesStudentenaustauschszwischenAserbaidschanund

    Deutschland, sowie Unterstützung aserbaidschanischer Studenten in

    Deutschland;

  4. ZusammenarbeiteingewanderterIntellektuellermitdemokratischen

    Institutionen in Europa;

  5. OrganisationvonVeranstaltungenzubesonderenAnlässen;

  6. DieIntegrationsbewegung,ZivilgesellschaftundRechtsstaatlichkeitim

    Rahmen der EU;

  7. BereitstellungkostenloserDeutschkursefürEinwanderer;

  8. VerbreitungderaserbaidschanischenKulturinderWelt;

  9. Förderung von Demokratie, Menschenrechten und Meinungsfreiheit in der

    aserbaidschanischen Gesellschaft;

10.Sich für die Freiheit der in Aserbaidschan festgenommenen politischen

Gefangene einzusetzen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. DerVereinistselbstlostätig.ErverfolgtnichtinersterLinie eigenwirtschaftliche

  2. Zwecke.

  3. MitteldesVereinsdürfennurfürdiesatzungsmäßigenZweckeverwendet

    werden.

  4. DieMitgliederdürfenkeineGewinnanteileundinihrerEigenschaftals

    Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins

    erhalten.

  5. EsdarfkeinePersondurchAusgaben,diedemZweckdesVereinsfremd

    sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  6. BeiAuflösungdesVereinsoderbeiWegfallseinesbisherigenZweckesfällt

    das Vermögen des Vereins an den Mainzer türkischen- aserbaidschanischen

    Verein.

  7. AlleInhabervonVereinsämternsindehrenamtlichtätig.

§ 3 Eintritt der Mitglieder

Die Gründungsmitglieder der Organisation bestehen hauptsächlich aus aktiven Mitgliedern der Musavat-Partei in der Republik Aserbaidschan.

  1. MitgliederdesVereinskönnenvollgeschäftsfähigenatürliche Personen und juristische Personen werden.

  2. DieMitgliedschaftentstehtdurchEintrittindenVerein.

  3. DieBeitrittserklärungmussinschriftlicherFormerfolgen.

  4. ÜberdieAufnahmeentscheidetderVorstand.DerEintrittwirdmit

    Aushändigung einer schriftlichen Aufnahmeerklärung wirksam.

  5. EinAufnahmeanspruchbestehtnicht.

§ 4 Austritt der Mitglieder

  1. DieMitgliedersindzumAustrittausdemVereinberechtigt.

  2. DerfreiwilligeAustrittistnurzumSchlusseinesKalenderjahresunter

    Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

  3. DerAustrittistdemVorstandschriftlichzuerklären.ZurEinhaltungder

    Kündigungsfrist (Absatz 2) ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

§ 5 Ausschluss der Mitglieder

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eines eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat eine aufschiebende Wirkung. Sie muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht ergangen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§6 Streichung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnung Schreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

1. VondenMitgliedernwerdenBeiträgeerhoben.
2. DieHöhedesJahresbeitragsunddessenFälligkeitwerdenvonder

Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§9 Der Vorstand

  1. DerVorstandimSinnedes§26BGBbestehtausdemVorsitzenden,dem Schriftführer und dem Kassier.

  2. DerVereinwirdgerichtlichundaußergerichtlichdurchjedesMitglieddes Vorstands einzeln vertreten.

§ 10 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. VorbereitungderMitgliederversammlungenundAufstellungder Tagesordnungen;

  2. EinberufungderMitgliederversammlung;

  3. AusführungderBeschlüssederMitgliederversammlung;

  4. AufstellungeinesHaushaltsplansfürjedesGeschäftsjahr,Buchführung;

    Erstellung eines Jahresberichts;

  5. AbschlussundKündigungvonArbeitsverträgen;

  6. BeschlussfassungüberAufnahme,StreichungundAusschlussvon

    Mitgliedern.

§11 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl eines Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 12 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von mindestens zwei der drei Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der

Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 13 Die Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied-auch ein Ehrenmitglied-eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. GenehmigungdesvomVorstandaufgestelltenHaushaltsplansfürdas nächste Geschäftsjahr;

  2. EntgegennahmedesJahresberichtsdesVorstands,Entlastungdes Vorstands;

  3. FeststellungderHöheundderFälligkeitdesJahresbeitrags;

  4. WahlundAbberufungderMitgliederdesVorstands;

  5. BeschlussfassungüberÄnderungderSatzungundüberdieAuflösungdes

    Vereins;

  6. BeschlussfassungüberdieBeschwerdegegendieAblehnungdes

    Aufnahmeantrags, sowie über die Berufung gegen einen

    Ausschließungsbeschluss des Vorstands;

  7. ErnennungvonEhrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 14 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll möglichst im letzten Quartal die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer

Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei den Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und die vorhergehende Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.

Für die Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten:

Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. Ergibt sich der genaue Wortlaut zu einer Satzungsänderung aus einer Anlage zum Protokoll, so muss auch die Anlage zum Protokoll vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden.

§ 16 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen können nicht nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

§17 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe zum Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

§18 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Das Vereinsvermögen fällt an den Mainzer türkischen- aserbaidschanischen Verein.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12.11.2023 errichtet. (Es folgen die deutlichen Unterschriften der dem Verein in der Gründungsversammlung beigetretenen Personen, mindestens sieben Unterschriften erforderlich).

Nürnberg, den 12.11.2023

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